LPW-Satzung

Satzung der Wählerliste „Liste Perspektive Wilhelmshaven“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein führt den Namen „Liste Perspektive Wilhelmshaven“

(2) Sitz des Vereins ist in 26382 Wilhelmshaven.

(3) Der Verein ist ein im Rechtsverkehr aktiv und passiv parteifähiger ( § 50 ZPO ) nicht in das Vereinsregister eingetragener gemeinnütziger Verein.

(4) Zweck des Vereins ist die die Mitwirkung an der politischen Willensbildung.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:

  • Veranstaltungen, Seminare und Work-Shops zur staatsbürgerkundlichen Bildung,
  • Informationsveranstaltungen und Vorträge zum demokratischen Staatswesen der Bundesrepublik Deutschland,
  • die Förderung der basisdemokratischen und außerparlamentarischen Willensbildung des Volkes,
  • die Teilnahme an Kommunalwahlen der Stadt Wilhelmshaven mit eigenen Wahlvorschlägen
  • Werbemaßnahmen und Werbeveranstaltungen
  • Beratung der Aufgaben- und Mandatsträger in Fragen des Kommunalrechts

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Männer, Frauen und das Dritte Geschlecht werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit Rechten und Pflichten.

§ 2  Selbstlosigkeit, Parteiunabhängigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist parteiunabhängig neutral. Mitglieder politischer Parteien im Sinne des Parteiengesetzes (PartG) dürfen nicht Mitglied der Liste Perspektive Wilhelmshaven sein.

§ 3 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Begünstigungsverbot, Aufwendungsersatz, Ehrenamtspauschale

(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2)Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen ( § 670 BGB ) im Rahmen der Beschlüsse der Gremien des Vereins, der steuerlich zulässigen Höchstgrenzen und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. Der Anspruch muss bis spätestens zum 1.3. des auf das Jahr der Entstehung des Anspruches folgenden Geschäftsjahres in schriftlicher Form geltend gemacht werden, anderenfalls ist der Anspruch verwirkt.

§ 5 Vermögensbindung

Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks sowie bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wilhelmshaven, die es für ausschließlich und unmittelbare gemeinnützige Zwecke zur Förderung des demokratischen Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland zu verwenden hat.

§ 6 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(2)  Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am SEPA- Lastschriftverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Ausnahmen hiervon zulassen. Erteilt das aufzunehmende Mitglied keine SEPA- Lastschrifteinzugsermächtigung, dann erfolgt Rechnungstellung des Jahresbeitrages mit einer Verwaltungsgebühr von € 10,00 je Rechnung.

(3) Mitglieder haben

3.1 Sitz – und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung

3.2 Informations- und Auskunftsrechte

3.3 das Recht auf Teilhabe an den Angeboten des Vereins im Rahmen bestehender vertraglicher Vereinbarungen

3.4 das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen

3.5 Verschwiegenheit über Vereinsbelange zu wahren

3.6 Treuepflicht gegenüber dem Verein

3.7 pünktlich und fristgemäß die festgesetzten Beiträge zu erbringen (Bringschuld des Mitglieds)

(4) Die Mitgliedschaft endet mit :

  • dem Tod
  • durch Austritt
  • durch Ausschluss aus dem Verein
  • durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied sechs Monate mit der Entrichtung der Beiträge in Verzug ist.

Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand mit Einschreiben mit Rückschein erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Kalenderjahres möglich.

(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat sowie sich vereinsschädigend verhalten hat.

(6) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit endgültig.
Ein Rechtsmittel gegen den Ausschliessungsbeschluss findet nicht statt.
Antragsberechtigt ist jedes Mitglied.
Dem betroffenen Mitglied ist nach Eingang des Ausschließungsantrages beim Vorstand von diesem für einen Zeitraum von vier Wochen rechtliches Gehör zu gewähren. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag, über deren Höhe und Fälligkeit der Vorstand jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

(2) Der Mitgliedsbeitrag wird im Bankeinzugsverfahren mittels SEPA- Lastschrift eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.

(3) Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages Sorge zu tragen. Auf Antrag eines Mitglieds kann der Vorstand Ratenzahlung sowie Stundung der Zahlung beschließen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.

(4) Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind:

    1. der Vorstand
    1. die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Vorsitzenden.

(2) Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand gibt sich in seiner ersten – konstituierenden Sitzung, die vom an Jahren ältesten Vorstandsmitglied geleitet wird- eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan. Die Mitglieder des Vorstandes gem. § 9 Abs.1 dieser Satzung sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass der Vorstand haupt- und / oder nebenamtlich gegen Entgelt die Geschäftsführung des Vereins im Sinne der Aufgaben nach dieser Satzung wahrzunehmen und zu erledigen hat. Ein solcher Beschluss ist aber nur zulässig, wenn keines der Vereinsmitglieder bereit ist, Vorstandsarbeit zu leisten, sich in ein Vorstandsamt gem. § 9 Abs. 1 dieser Satzung wählen zu lassen . Vorstandsmitglieder gem. § 9 Abs. 1 dieser Satzung können Dienstverpflichtete im Rahmen gesonderter Dienstverträge gem. § 611 BGB in Diensten des Vereins gegen Entgelt sein. Der mitgliedschaftliche Status wird in diesem Fall nicht berührt.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder gem. § 9 Abs.1 der Satzung Jedes Vorstandsmitglieder ist alleine vertretungsberechtigt.

(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat die Allkompetenz zur Erledigung sämtlicher Aufgabe des Vereins, soweit in dieser Satzung keine anderweitige Zuständigkeit geregelt ist. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  •  die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter
  • die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen
  • die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird.

(6) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende nach Bedarf einlädt.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes Entlastung des Vorstandes
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer und weiterer Ehrenämter gem. dieser Satzung
  • Änderung der Satzung Auflösung des Vereins
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern Erlass von Ordnungen
  • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen:

  • wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt,
  • wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung durch Email erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der Email. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift / letztbekannte Email – Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von Email- Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom einem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.

(5) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Änderung von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wahlen erfolgen stets in offener Abstimmung durch Handaufheben. Kandidieren in einem Wahlgang zwei oder mehr Kandidaten , so ist zwingend geheim mit verdeckten Stimmzetteln zu wählen.

(6) Die Mitglieder können Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Ein Antrag ist schriftlich zu stellen und muss einen Antragstext mit ausführbarem Inhalt haben. Der Antrag ist spätestens in der Mitgliederversammlung vom Antragsteller zu begründen. Der Vorstand prüft die Zulässigkeit des Antrages und setzt diesen auf die Tagesordnung zur Mitgliederversammlung und teilt den Antrag mit der Einladung in vollem Wortlaut mit. Bei der Abstimmung über einen Antrag ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. wer der weitestgehende Antrag ist, bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Zweifeln hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit darüber, welcher Antrag von mehreren Anträgen der weitestgehende Antrag ist. Dringlichkeitsanträge sind unzulässig.

Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

 

§ 11 Beschlussfassungen im Umlaufverfahren

(1) Abstimmungen im Umlaufverfahren ( schriftliches Verfahren und elektronische Kommunikation ) sind zulässig in Fällen der Dringlichkeit, wenn eine Beratung und Abstimmung des Vorstandes im Rahmen des üblichen Beratungsganges und der üblichen Fristen nach dieser Satzung nicht möglich ist und in Fällen höherer Gewalt, insbesondere bei Pandemien mit Kontaktbeschränkungen.

(2) Für Abstimmungen im Umlaufverfahren sind den Mitgliedern des Vorstandes der Beschlussvorschlag mit Beschlusstenor und der Begründung des Beschlusses schriftlich, per E-Mail oder mit Telefax von dem/der Vorsitzenden zuzustellen.

(3) Mitglieder des Vorstandes sind nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. Sie sind verpflichtet, dies auf dem Abstimmungsblatt zu vermerken.

(4) Bei Abstimmungen im Umlaufverfahren setzt der/die Vorsitzende eine angemessene Frist von drei Tagen, innerhalb der die Abstimmung erfolgen muss. Verspätet oder gar nicht bei dem/der Vorsitzenden eingehende Abstimmungsblätter sind ungültig. Sie gelten, wie Stimmenthaltungen, als nicht abgegebene Stimmen.

(5) Alternativ kann der /die Vorsitzende eine Abstimmung im Umlaufverfahren herbeiführen mittels einer Telefonkonferenz oder einer Videoversammlung.

(6) Im Umlaufverfahren mittels Telefonkonferenz oder Videoversammlung wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegeben Email-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Telefonkonferenz oder Videoversammlung. Sämtliche Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. Während der Telefonkonferenz oder Videoversammlung sichern die Vorstandsmitglieder die Vertraulichkeit des nicht öffentlich gesprochenen Wortes durch eine geeignete Abschirmung von unberechtigten Personen, insbesondere Hausstandsangehörigen.

(7) Im Umlaufverfahren herbeigeführte Abstimmungen werden in einem Gesamtergebnis mit Darstellung des Abstimmungsverhaltens der einzelnen Mitglieder dokumentiert und den Mitgliedern des Vorstandes in einem Protokoll mitgeteilt. Der /die Vorsitzende oder sein Stellvertreter vollziehen den Beschluss und berichten dem Vorstand.

§ 12 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer können insgesamt dreimal wiedergewählt werden.

(2)Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie der Kassen des Vereins und evtl. bestehender Untergliederungen.

(3) Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Kassenprüfer können auf wirtschaftlichem Gebiet beratenden tätig sein. Die Festlegung der Zahl der Prüfungen liegt in pflichtgemäßem Ermessen der Kassenprüfer. Dies gilt auch für unangemeldete, sogen. Ad hoc – Prüfungen.

(4) Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.

(5) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dieser ggf. in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Vorstandes. Der Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen. Der Prüfbericht muss einheitlich sein, er darf keine abweichenden Meinungen von Kassenprüfern enthalten. Werden keine Kassenprüfer gewählt, so erfolgt die Prüfung der Finanzbuchhaltung und der Geschäftsführung des Vereins durch einen vom Vorstand beauftragten , auf Vereinsrecht und Vereinssteuerrecht spezialisierten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.

§ 13 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert. Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung sind individuelle Einwilligungen nach Art. 6 I lit. a DS- GVO, das mitgliedschaftliche Verhältnis ( Art. 6 I lit b. DS – GVO). Der Verein verarbeitet weiter personenbezogene Daten nach Art. 6 I lif. f DS – GVO, insbesondere bei internen und öffentlichen Veranstaltungen.

(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

  • Speicherung Bearbeitung Verarbeitung Übermittlung
  • Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit Sperrung seiner Daten oder Löschung seiner Daten

(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

§ 14 Haftungsbeschränkung

(1) Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, –gerätschaften oder –gegenständen oder infolge von Handlungen oder Anordnungen der Vereinsorgane (z.B. Vorstand) oder sonstiger im Auftrag des Vereins tätiger Personen entstehen, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied (z.B. Vorstandsmitglied), ein Repräsentant oder eine sonstige Person, für die der Verein gesetzlich einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

(2) Im Falle einer Schädigung gemäß Absatz (1) haftet auch die handelnde oder sonstwie verantwortliche Person dem geschädigten Vereinsmitglied nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(3) Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins, so darf der Verein Schadenersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein bei einem Mitglied Regress nimmt, weil der Verein von einem außenstehenden Dritten in Anspruch genommen worden ist.

(4) Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadensersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls es die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins herbeigeführt und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

(5) Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

§ 15 Auflösung

Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gem. § 9 dieser Satzung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 16 Salvatorische Klausel

Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von Einwendungen es Finanzamtes notwendig werden .Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.

§ 17 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 04-06-2023 beschlossen.